Aktuelles
In den letzten Jahren fand in Deutschland
eine heftige Diskussion über die Handhabung der Zuwanderung
nach Deutschland statt. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen
der Bundesregierung und der Opposition wurde im August 2004
eine Einigung über das neue Zuwanderungsgesetz erzielt,
welches am 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Das neue
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) ersetzt alle bisherigen aufenthaltsrechtlichen
Regelungen.
Das Gesetz regelt unterschiedliche Aspekte der Zuwanderung
wie humanitäre Migration, Integration von Ausländern
oder Sicherheitsfragen, etc.
Die Aufenthaltstitel werden durch das neue Zuwanderungsgesetz
auf zwei reduziert. Seit dem 1. Januar 2005 gibt es eine befristete
Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Der aufenthaltsrechtliche Status für einen Ausländer
in Deutschland wird nicht länger an dem Aufenthaltstitel
sondern an dem Aufenthaltszweck festgemacht, z. B. Erwerbstätigkeit,
Ausbildungszwecke, etc.
Dennoch ändert sich die Systematik der Genehmigungspflicht
nicht durch das neue Zuwanderungsgesetz, d.h. es werden weiterhin
mindestens zwei Entscheidungsträger an dem Verfahren beteiligt.
Daneben traten auch einige neue Rechtsverordnungen im Zusammenhang
mit der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Kraft.
Unsere Kanzlei befasste sich schon seit den ersten Entwürfen
des Zuwanderungsgesetzes mit möglichen Problemstellungen
und erörterte diese laufend mit der Bundesagentur für
Arbeit und den Regierungspräsidien, um den Mandanten
schon vor Inkrafttreten des Gesetzes eine umfangreiche Beratung
und Planungssicherheit bieten zu können. Dies war umso
wichtiger angesichts der zum Teil immer noch anhaltenden
Verunsicherung seitens der örtlichen
Entscheidungsträger in Bezug auf die Umsetzung der neuen
Regelungen.
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