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In den letzten Jahren fand in Deutschland eine heftige Diskussion über die Handhabung der Zuwanderung nach Deutschland statt. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Opposition wurde im August 2004 eine Einigung über das neue Zuwanderungsgesetz erzielt, welches am 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Das neue Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) ersetzt alle bisherigen aufenthaltsrechtlichen Regelungen.

Das Gesetz regelt unterschiedliche Aspekte der Zuwanderung wie humanitäre Migration, Integration von Ausländern oder Sicherheitsfragen, etc.

Die Aufenthaltstitel werden durch das neue Zuwanderungsgesetz auf zwei reduziert. Seit dem 1. Januar 2005 gibt es eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der aufenthaltsrechtliche Status für einen Ausländer in Deutschland wird nicht länger an dem Aufenthaltstitel sondern an dem Aufenthaltszweck festgemacht, z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildungszwecke, etc.

Dennoch ändert sich die Systematik der Genehmigungspflicht nicht durch das neue Zuwanderungsgesetz, d.h. es werden weiterhin mindestens zwei Entscheidungsträger an dem Verfahren beteiligt. Daneben traten auch einige neue Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Kraft.

Unsere Kanzlei befasste sich schon seit den ersten Entwürfen des Zuwanderungsgesetzes mit möglichen Problemstellungen und erörterte diese laufend mit der Bundesagentur für Arbeit und den Regierungspräsidien, um den Mandanten schon vor Inkrafttreten des Gesetzes eine umfangreiche Beratung und Planungssicherheit bieten zu können. Dies war umso wichtiger angesichts der zum Teil immer noch anhaltenden Verunsicherung seitens der örtlichen Entscheidungsträger in Bezug auf die Umsetzung der neuen Regelungen.